BFH - Beschluss vom 04.06.2009
IV B 53/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 5; EStG § 6 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, IV - 94/06 vom 28.02.2008,

Vorliegen einer die Lebensführung eines Steuerpflichtigen berührenden Aufwendung bei Anschaffung eines (ausschließlich) betrieblich genutzten Kfz; Einschränkung des Abzugs von sonst als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG); Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze i.R.e. richterlichen Tatsachenwürdigung

BFH, Beschluss vom 04.06.2009 - Aktenzeichen IV B 53/08

DRsp Nr. 2009/20973

Vorliegen einer die Lebensführung eines Steuerpflichtigen berührenden Aufwendung bei Anschaffung eines (ausschließlich) betrieblich genutzten Kfz; Einschränkung des Abzugs von sonst als Betriebsausgaben abziehbaren Aufwendungen gem. § 4 Abs. 5 Nr. 7 Einkommensteuergesetz (EStG); Anforderungen an das Vorliegen eines Verstoßes gegen Denkgesetze i.R.e. richterlichen Tatsachenwürdigung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 5; EStG § 6 Abs. 1; FGO § 76 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine KG, erwarb im Jahr 2001 einen PKW zum Preis von rd. 233 856 DM. Bei der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung für das Streitjahr 2001 machte die Klägerin für den PKW Absetzungen für Abnutzung (AfA) und Sonderabschreibungen nach § 7g des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Höhe von jeweils rd. 46 571 DM geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ließ die AfA und die Sonderabschreibungen jeweils nur in Höhe von 15 300 DM zum Abzug zu. Die darüber hinausgehenden Beträge beurteilte das FA als nicht abziehbare Betriebsausgaben i.S. des § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG. Mit der Einspruchsentscheidung verböserte das FA den Gewinnfeststellungsbescheid u.a. dahin gehend, dass es für die private Nutzung des PKW nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einen Betrag in Höhe von 24 309 DM ansetzte.