OVG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 12.05.2021
5 MB 1/21
Normen:
AO § 171 Abs. 3a S. 3;
Vorinstanzen:
VG Schleswig-Holstein, vom 16.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 B 24/20

Vorliegen einer echten Kassation bei der Erhebung von Spielgerätesteuer

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 5 MB 1/21

DRsp Nr. 2021/10582

Vorliegen einer echten Kassation bei der Erhebung von Spielgerätesteuer

1. Die Verletzung einer rückwirkend in Kraft gesetzte Verpflichtung kann für den Zeitraum der Rückwirkung keinen Schuldvorwurf begründen.2. Eine echte Kassation im Sinne von § 171 Abs. 3a Satz 3 AO liegt nicht nur dann vor, wenn ein Mangel zu beheben ist, der dem Verwaltungsakt selbst anhaftet, sondern auch dann, wenn ein Fehler der zugrundeliegenden Abgabensatzung korrigiert werden muss.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 4. Kammer - vom 16. Juli 2020 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 22. November 2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 2020 wird angeordnet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerin 85 % und die Antragsgegnerin 15 %.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 73.567,55 Euro festgesetzt.

Normenkette:

AO § 171 Abs. 3a S. 3;

Gründe