BFH - Urteil vom 23.03.2011
X R 4/06; X R 5/06; X R 43/07; X R 44/07
Normen:
EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 11 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 231/2005
FG Nürnberg, vom 27.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen I 309/2002

Vorliegen einer echten Rückwirkung bei Ermittlung des Gewinns aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch einen Gewerbetreibenden; Abziehbarkeit der für den Erwerb des Umlaufvermögens entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - Aktenzeichen X R 4/06; X R 5/06; X R 43/07; X R 44/07

DRsp Nr. 2011/12966

Vorliegen einer echten Rückwirkung bei Ermittlung des Gewinns aufgrund eines Betriebsvermögensvergleichs nach einem abweichenden Wirtschaftsjahr durch einen Gewerbetreibenden; Abziehbarkeit der für den Erwerb des Umlaufvermögens entfallenden Schuldzinsen als Betriebsausgaben

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4 Buchst. a; EStG § 52 Abs. 11 S. 1;

Gründe

A.

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt seit dem 1. März 1996 eine Apotheke. Der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich legt er den Zeitraum vom 1. März bis 28. Februar zugrunde.