BFH - Beschluss vom 29.09.2011
V B 23/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 75
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 02.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 224/09

Vorliegen einer einheitlichen Leistung bei aufeinander aufbauenden und sich einander bedingenden Leistungen

BFH, Beschluss vom 29.09.2011 - Aktenzeichen V B 23/10

DRsp Nr. 2011/19519

Vorliegen einer einheitlichen Leistung bei aufeinander aufbauenden und sich einander bedingenden Leistungen

1. NV: Eine einheitliche Leistung kann sich nicht nur daraus ergeben, dass eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch daraus, dass zwei oder mehrere Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden (Leistungsbündel). 2. NV: Im Falle eines Leistungsbündels erfordert die umsatzsteuerrechtliche Qualifizierung der einheitlichen Leistung eine Bestimmung ihrer dominierenden oder wesentlichen Bestandteile.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3 S. 2; FGO § 118 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg und ist daher zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO) ist weder entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden noch liegt die behauptete Divergenz tatsächlich vor.