FG Nürnberg - Urteil vom 26.04.2016
1 K 852/15
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Vorliegen einer einkommensteuerlichen Einnahmeüberschussabsicht bei einem Vermietungsobjekt

FG Nürnberg, Urteil vom 26.04.2016 - Aktenzeichen 1 K 852/15

DRsp Nr. 2016/17067

Vorliegen einer einkommensteuerlichen Einnahmeüberschussabsicht bei einem Vermietungsobjekt

Tenor

1.

Unter Abänderung der geänderten Einkommensteuerbescheide vom 09.09.2014 für die Streitjahre 2003 und 2004, 2006 - 2009, 2011 und 2012 sowie der Einspruchsentscheidung vom 11.05.2015 wird die Einkommensteuer 2003 auf 7.005 €, die Einkommensteuer 2004 auf 2.530 €, die Einkommensteuer 2006 auf 8.043 €, die Einkommensteuer 2007 auf 11.916 €, die Einkommensteuer 2008 auf 8.411 €, die Einkommensteuer 2009 auf 7.149 €, die Einkommensteuer 2011 auf 4.466 € und die Einkommensteuer 2012 auf 9.654 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

4.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Kläger die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob die Klägerin in den Jahren 2003, 2004 und 2006 - 2012 hinsichtlich des Vermietungsobjekts Stadt 1, Str. 1 , Einnahmeüberschussabsicht hatte.