FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 29.04.2009
3 K 194/06
Normen:
EStG § 2 Abs. 1; EStG § § 21 Nr. 1;

Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.04.2009 - Aktenzeichen 3 K 194/06

DRsp Nr. 2010/1776

Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes

Zur fehlenden Gewinnerzielungsabsicht bei einer Segelyachtvercharterung, wenn nicht mit einem Totalüberschuss gerechnet werden kann.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1; EStG § § 21 Nr. 1;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen einer einkommensteuerrechtlich unerheblichen Liebhaberei durch Vercharterung eines Schiffes.

Die Klägerin wurde durch Gesellschaftsvertrag von September 1993 als atypisch stille Gesellschaft gegründet. Der im Gründungsvertrag als Inhaber bezeichnete Herr X ist Eigner eines Kutters, den er 1986 nahezu seeuntüchtig erwarb. Das Schiff wurde von ihm grundlegend für rund 311.000,00 DM restauriert.