Der Kläger erwarb am 1. Juni 1991 das Grundstück D.xxxstraße in B. mit aufstehendem, als Baudenkmal eingestuften Gutshaus aus dem 18. Jahrhundert. Als Grundstücksart ist Einfamilienhaus -EFH- festgestellt. 1994 erwarb er den angrenzenden Gutspark. Park und Gutshaus bilden aus Gründen des Denkmalschutzes eine Einheit. In seinen Steuererklärungen 1991-1997 erklärte der Kläger negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 525.310,00 DM.
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