BGH - Beschluss vom 28.06.2016
II ZR 291/15
Normen:
HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 552a;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 408/10
KG, vom 30.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 7/11

Vorliegen einer Einlagenrückgewähr im Rahmen einer Darlehensforderung bei einer Kommanditgesellschaft

BGH, Beschluss vom 28.06.2016 - Aktenzeichen II ZR 291/15

DRsp Nr. 2016/17478

Vorliegen einer Einlagenrückgewähr im Rahmen einer Darlehensforderung bei einer Kommanditgesellschaft

Tenor

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revisionen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des 19. Zivilsenats des Kammergerichts vom 30. Juli 2015 durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Streitwert: 54.069,12 €

Normenkette:

HGB § 172 Abs. 4; ZPO § 552a;

Gründe

A.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter in dem am 1. Mai 2008 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Der Beklagte ist seit 29. November 1996 als Kommanditist mit einer Hafteinlage von 1 Mio. DM (511.291,88 €) an ihr beteiligt. Neben dem Beklagten gab es weitere elf Kommanditisten. Die Gesamthafteinlage betrug 20 Mio. DM (10.225.837,62 €).

Mit Vertrag vom 24. September 1991 erwarb die Schuldnerin von der evangelischen Kirchengemeinde B. ein Erbbaurecht an dem Grundstück A. in B. für die Dauer von 99 Jahren und zahlte dafür einen kapitalisierten Erbbauzins in Höhe von 3.360.000 DM (1.717.940,72 €). Sie bebaute das Grundstück mit einer Tiefgarage und Gebäuden, die als Wohn- und Geschäftszentrum genutzt werden.