BFH - Urteil vom 06.10.2009
IX R 5/09
Normen:
FGO § 68; FGO § 121; FGO § 127; EStG § 17;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 08.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 4811/05

Vorliegen einer geänderten rechtlichen Auffassung über die Entgeltlichkeit eines Übertragungsvorgangs i.R.d. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und deren Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Besteuerung

BFH, Urteil vom 06.10.2009 - Aktenzeichen IX R 5/09

DRsp Nr. 2010/3350

Vorliegen einer geänderten rechtlichen Auffassung über die Entgeltlichkeit eines Übertragungsvorgangs i.R.d. Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften und deren Auswirkung auf die Rechtmäßigkeit der Besteuerung

Normenkette:

FGO § 68; FGO § 121; FGO § 127; EStG § 17;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Gründungsgesellschafter der am 7. Oktober 1998 gegründeten N-AG. Neben den Klägern waren an der N-AG die weiteren Gesellschafter A, B, R und C beteiligt. Der Kläger sowie die Gesellschafter A und R übernahmen bei Gründung 23,5294 % des Grundkapitals in Höhe von 102.000 DM, die Klägerin sowie die Gesellschafter B und C jeweils 9,8039 % des Grundkapitals. In den Jahren 1998 bis 2000 wurden bei der N-AG insgesamt acht Kapitalerhöhungen durchgeführt, mit denen das Grundkapital auf zuletzt 21 Mio. DM aufgestockt wurde. Die Kläger haben sich in unterschiedlicher Weise an den Kapitalerhöhungen beteiligt.