BFH - Beschluss vom 29.04.2009
I R 26/08
Normen:
AStG § 1 Abs. 1; AStG § 21 Abs. 11; AO § 177 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 19.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 894/05

Vorliegen einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) a.F. bei unentgeltlicher Ausstattung einer Kapitalgesellschaft durch ihre Gesellschafter mit den zu ihrer Funktion notwendigen Finanzmitteln

BFH, Beschluss vom 29.04.2009 - Aktenzeichen I R 26/08

DRsp Nr. 2009/21107

Vorliegen einer "Geschäftsbeziehung" i.S.d. § 1 Abs. 1 Außensteuergesetz (AStG) a.F. bei unentgeltlicher Ausstattung einer Kapitalgesellschaft durch ihre Gesellschafter mit den zu ihrer Funktion notwendigen Finanzmitteln

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 1; AStG § 21 Abs. 11; AO § 177 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind im Inland wohnende Eheleute, die für das Streitjahr (1996) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war im Streitjahr zu 75% an einer Kapitalgesellschaft britischen Rechts mit Sitz in Großbritannien, der A Ltd., beteiligt. Das Stammkapital der A Ltd. betrug 2 brit. Pfund. Die A Ltd. betrieb Landwirtschaft auf einem Farmgelände, das sie von einer Schweizer AG gepachtet hat.

Die A Ltd. hatte bei ihrer Gründung im August 1982 aus dem Privatvermögen ihrer Gesellschafter zinslose Darlehen in Höhe von 120 000 brit. Pfund erhalten. Der Anteil des Klägers an den Darlehen betrug umgerechnet zirka 200 000 DM. Ein schriftlicher Darlehensvertrag wurde nicht geschlossen; Sicherheiten wurden nicht gestellt.