BFH - Urteil vom 11.02.2009
X R 51/06
Normen:
EStG § 10 Abs. 3; EStG § 22; FGO § 67; SolZG § 1 Abs. 5;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 18.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3561/04

Vorliegen einer Klageänderung gem. § 67 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.e. Übergangs einer Anfechtungsklage in eine Verpflichtungsklage; Vorläufigkeitsvermerk als eine unselbstständige Nebenbestimmung zum Einkommensteuerbescheid

BFH, Urteil vom 11.02.2009 - Aktenzeichen X R 51/06

DRsp Nr. 2009/15302

Vorliegen einer Klageänderung gem. § 67 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.R.e. Übergangs einer Anfechtungsklage in eine Verpflichtungsklage; Vorläufigkeitsvermerk als eine unselbstständige Nebenbestimmung zum Einkommensteuerbescheid

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3; EStG § 22; FGO § 67; SolZG § 1 Abs. 5;

Gründe:

I.

Die im Streitjahr 2002 zusammen veranlagten Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhoben gegen den Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr Einspruch. Im Schriftsatz zur Einspruchseinlegung vom 25. November 2003 bezogen sich die früheren Bevollmächtigten der Kläger auf die "Einkommensteuer 2002" und führten aus, der Einspruch richte sich gegen die Höhe der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit, die nicht vollständig anerkannt worden seien.

In der Einspruchsentscheidung half der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) dem Begehren nur teilweise ab. Die Kläger erhoben mit Schriftsatz vom 5. Juli 2004 Klage. Im Rubrum des Schriftsatzes wurde als Gegenstand "wegen Einkommensteuer 2002" angeführt.