FG München - Urteil vom 17.06.2004
15 K 3676/01
Normen:
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ;

Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

FG München, Urteil vom 17.06.2004 - Aktenzeichen 15 K 3676/01

DRsp Nr. 2004/13280

Vorliegen einer Mitunternehmerschaft

Die gemeinsame Ausführung von Bauarbeiten genügt nicht zur Annahme einer Mitunternehmerschaft, wenn Anzeichen dafür vorliegen, dass ein Beteiligter "das Sagen" hatte und er den anderen Beteiligten nur zur Verdeckung eines Einzelunternehmens vorgeschoben hat.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 ; AO § 179 Abs. 2 S. 2 § 180 Abs. 1 Nr. 2a ; FGO § 48 Abs. 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von gewerblichen Einkünften aus einer Beteiligung an einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR).

I.

Der Kläger (Kl.) meldete in 1993 einen Gewerbebetrieb Holz- und Bautenschutz an und zum 31. Dezember 1993 wieder ab. Herr A errichtete 1993/1994 auf dem Grundstück ..., ein Gebäude.