FG Hamburg - Urteil vom 09.07.2003
V 144/00
Normen:
AO § 129 ; AO § 181 Abs. 5 ;

Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit

FG Hamburg, Urteil vom 09.07.2003 - Aktenzeichen V 144/00

DRsp Nr. 2003/13942

Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit

Zu den Voraussetzungen einer Berichtigung nach § 129 AO bei der fehlerhaften Berücksichtigung des verbleibenden Verlustvortrags zum Ende des Vorjahres im Rahmen der erstmaligen Verlustfeststellung zum 31.12.1990.

Normenkette:

AO § 129 ; AO § 181 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob ein Verlustfeststellungsbescheid zur Einkommensteuer 1990 berichtigt werden durfte.

Der Beklagte berücksichtigte für die Klägerin im Einkommensteuerbescheid 1985 vom 8.7.1987 einen Gesamtbetrag der Einkünfte in Höhe von -124.839 DM. Hiervon trug der Beklagte gemäß § 10d EStG 51.651 DM auf das Jahr 1983 und 33.473 DM auf das Jahr 1984 zurück (verbleibender Verlustvortrag: 39.715 DM) und änderte die Einkommensteuerbescheide 1983 und 1984 entsprechend. Der geänderte Einkommensteuerbescheid 1984 vom 8.7.1987 weist in den Erläuterungen einen nicht ausgeschöpften Verlustrücktrag aus 1985 in Höhe von 39.715 DM aus.

In den Einkommensteuerbescheiden der drei Folgejahre ermittelte der Beklagte einen Gesamtbetrag der Einkünfte für 1986 von -40.630 DM, für 1987 von -22.591 DM und für 1988 von -18.116 DM.