FG Baden-Württemberg - Urteil vom 24.06.2020
7 K 2351/17
Normen:
ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 8; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;
Fundstellen:
ZEV 2021, 63

Vorliegen einer Schenkung bei Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung; Bewertung des gegen einen Wertausgleich erfolgten Verzichts eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH als gemischte Schenkung; Qualifizierung eines Verzichts als steuerbare Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 24.06.2020 - Aktenzeichen 7 K 2351/17

DRsp Nr. 2020/15371

Vorliegen einer Schenkung bei Verzicht eines Gesellschafters auf Teilnahme an einer Kapitalerhöhung; Bewertung des gegen einen Wertausgleich erfolgten Verzichts eines Gesellschafters auf die Teilnahme an der Kapitalerhöhung einer GmbH als gemischte Schenkung; Qualifizierung eines Verzichts als steuerbare Zuwendung im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

Tenor

1.

Der Schenkungsteuerbescheid des Beklagten vom 23. Mai 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. August 2017 wird aufgehoben.

2.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat der Kläger in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn der Kläger nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat, §§ 151 FGO i.V.m. 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

5.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten zum Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Normenkette:

ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG § 7 Abs. 8; HGB § 272 Abs. 2 Nr. 4;

Tatbestand