BFH - Beschluss vom 31.08.2011
II B 14/11
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 278 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 59
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 4348/08

Vorliegen einer schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung gegenüber einer verheirateten Person bei Fehlen der rechtlichen und tatsächlichen Verfügbarkeit über die Zuwendung im Verhältnis zum Ehepartner

BFH, Beschluss vom 31.08.2011 - Aktenzeichen II B 14/11

DRsp Nr. 2011/20401

Vorliegen einer schenkungssteuerpflichtigen Zuwendung gegenüber einer verheirateten Person bei Fehlen der rechtlichen und tatsächlichen Verfügbarkeit über die Zuwendung im Verhältnis zum Ehepartner

1. NV: Das Urteil des FG weicht nicht von der Rechtsprechung des BFH zu den Voraussetzungen einer Schenkung zwischen Eheleuten ab, wenn das FG eine freigebige Zuwendung an den Kläger verneint, weil es nach einer Beweisaufnahme und eingehender Würdigung des Sachverhalts davon ausgeht, dass der Kläger im Verhältnis zu seiner Ehefrau tatsächlich und rechtlich nicht frei über die in seinen Vermögensbereich übergegangenen Geldbeträge habe verfügen können. 2. NV: Die unterschiedliche Würdigung eines konkreten Sachverhalts durch verschiedene Senate des FG rechtfertigt für sich allein genommen nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2; AO § 278 Abs. 2; ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen Divergenz nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht erfüllt.