FG Hessen - Urteil vom 23.10.2008
6 K 1970/03
Normen:
UStG § 4 Nr. 5; UStG § 4 Nr. 8e; UStG § 4 Nr. 8f; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil 3 Buchstabe a Nr. 5; RL 77/388/EWG Art. 15 Nr. 14;

Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung bei Beratungsleistungen als Nebenleistung; Steuerfreier Umsatz; Vermittlungsleistung; Beratung; Finanzdienstleistung; Finanzberater

FG Hessen, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 6 K 1970/03

DRsp Nr. 2009/22129

Vorliegen einer steuerfreien Vermittlungsleistung bei Beratungsleistungen als Nebenleistung; Steuerfreier Umsatz; Vermittlungsleistung; Beratung; Finanzdienstleistung; Finanzberater

1. Eine Leistung erfüllt immer dann dem Vermittlungsbegriff, wenn sie sich nicht als Teil des vermittelten Umsatzes darstellt, sondern als eigenständige Mittlertätigkeit. 2. Eine vertraglich vereinbarte Tätigkeit, die sowohl Vermittlungsleistungen als auch Beratungsleistungen umfasst, ist wirtschaftlich als eine einheitliche Leistung zu beurteilen, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung andere Teile dagegen Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. 3. Ist eine Beratung in nicht unerheblichen Umfang für die erfolgreiche Vermittlung eines Geschäfts unerlässlich, liegt ein einheitliches umsatzsteuerfreies Vermittlungsgeschäft vor.

Normenkette:

UStG § 4 Nr. 5; UStG § 4 Nr. 8e; UStG § 4 Nr. 8f; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil 3 Buchstabe a Nr. 5; RL 77/388/EWG Art. 15 Nr. 14;

Tatbestand:

Streitig zwischen den Beteiligten ist die Qualifizierung einer Leistung der C an die A als umsatzsteuerfrei.