BFH - Beschluss vom 19.01.2012
X B 4/10
Normen:
FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 958
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 06.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 2630/06

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei Aufhebung eines Beweisbeschlusses hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen nach vorheriger Anordnung der Vernehmung an einem anderen Verhandlungstag

BFH, Beschluss vom 19.01.2012 - Aktenzeichen X B 4/10

DRsp Nr. 2012/7225

Vorliegen einer Überraschungsentscheidung bei Aufhebung eines Beweisbeschlusses hinsichtlich der Vernehmung eines Zeugen nach vorheriger Anordnung der Vernehmung an einem anderen Verhandlungstag

NV: Hebt das Gericht einen Beweisbeschluss auf, muss sichergestellt sein, dass die Beteiligten hiervon rechtzeitig Kenntnis erlangen, sofern nicht ein entsprechender Hinweis entbehrlich ist.

Normenkette:

FGO § 119 Nr. 3; FGO § 155; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhob gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) wegen der Einkommensteuer- und Umsatzsteuer-Bescheide 2002 und 2003 vom 28. März 2006, des Umsatzsteuer-Bescheids 2004 vom 30. März 2006 und wegen eines nicht näher bezeichneten Einkommensteuer-Bescheids 2004 Untätigkeitsklage. Für den Kläger handelte als Bevollmächtigte die X-Ltd. mit Sitz in Belgien und den Niederlanden. Die X-Ltd. wurde durch ihren Director Z vertreten.