FG Hessen - Urteil vom 20.05.2009
4 K 409/06
Normen:
EStG § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4;

Vorliegen einer Überversorgung bei Umwandlung von Barlohn in eine Pensionszusage - Überversorgung; Umwandlung; Barlohn; Pensionszusage; Bilanzenzusammenhang

FG Hessen, Urteil vom 20.05.2009 - Aktenzeichen 4 K 409/06

DRsp Nr. 2009/20825

Vorliegen einer Überversorgung bei Umwandlung von Barlohn in eine Pensionszusage - Überversorgung; Umwandlung; Barlohn; Pensionszusage; Bilanzenzusammenhang

1. Als erste noch offene Bilanz zur erfolgswirksamen Korrektur einer Rückstellung ist die Bilanz anzusehen, deren Änderung nach den gesetzlichen Korrektur- und Verjährungsvorschriften noch möglich ist. 2. Eine Überversorgung, die zur Kürzung der Pensionsrückstellungen führt, liegt typisierend dann vor, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75% der Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt. 3. Wird Barlohn in eine Versorgungszusage umgewandelt, ist der umgewandelte Betrag im Rahmen der anzustellenden (typisierenden) Vergleichsrechnung nicht mit in die Aktivbezüge einzubeziehen.

Normenkette:

EStG § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Höhe einer Pensionsrückstellung.