BFH - Beschluss vom 17.06.2009
V B 36/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 1664
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 11.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 527/05

Vorliegen einer Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1999 bei Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in einem Hausbauunternehmen; Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

BFH, Beschluss vom 17.06.2009 - Aktenzeichen V B 36/08

DRsp Nr. 2009/21032

Vorliegen einer Unternehmereigenschaft i.S.d. § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1999 bei Tätigkeit als Außendienstmitarbeiter in einem Hausbauunternehmen; Anforderungen an das Vorliegen der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) in den Streitjahren 1999 und 2000 Unternehmer i.S. des § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 war.

Der Kläger meldete am 1. Dezember 1996 bei der Stadt ... das Gewerbe "Beratung in Marketing, Werbung und Verkauf" an. Er schloss am 26. November 1996 mit dem Hausbauunternehmen X einen "Verkaufsmitarbeiter-Vertrag", in dem er sich verpflichtete, für X als Außendienstmitarbeiter tätig zu sein und in dem er als hauptberuflicher Handelsvertreter i.S. des § 84 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs und als selbständiger Gewerbetreibender bezeichnet wird. Nach dem Vertrag konnte er die Arbeitszeit frei bestimmen, eine Provision von 3% der Auftragssumme war vereinbart und laut § 4 des Vertrages war darin die Mehrwertsteuer von 15% enthalten.

Das Unternehmen X rechnete gegenüber dem Kläger für die von ihm ausgeführten Leistungen mit Gutschriften ab.