BFH - Beschluss vom 11.01.2012
IV B 142/10
Normen:
FGO § 105 Abs. 4 S. 1; FGO § 119 Nr. 6;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 784
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 05.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 3807/06

Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung bei Stützen des angefochtenen Urteils auf einen zumindest am Rande angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt

BFH, Beschluss vom 11.01.2012 - Aktenzeichen IV B 142/10

DRsp Nr. 2012/5089

Vorliegen einer unzulässigen Überraschungsentscheidung bei Stützen des angefochtenen Urteils auf einen zumindest am Rande angesprochenen rechtlichen Gesichtspunkt

1. NV: Die Behauptung, das angefochtene Urteil sei erst 53 Tage nach der mündlichen Verhandlung zugestellt worden, weshalb davon auszugehen sei, dass die Zweiwochenfrist des § 105 Abs. 4 Satz 1 FGO nicht eingehalten worden sei, genügt zur Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. 2. NV: Eine Überraschungsentscheidung kann sich nicht daraus ergeben, dass der Vorsitzende Richter die Rechtslage vor der mündlichen Verhandlung für die Klägerin günstiger eingeschätzt hatte. 3. NV: Die Entscheidung, dass das Abzugsverbot für Geldbußen bei einem Kartellrechtsverstoß eingreift, weil die verhängte Geldbuße nicht "mehrerlösbezogen" festgesetzt wurde, sondern (ausnahmsweise) reinen Ahndungscharakter hatte, weicht nicht von dem BFH-Urteil vom 9. Juni 1999 I R 100/97, BFHE 189, 79 BStBl II 1999, 658 ab.

Normenkette:

FGO § 105 Abs. 4 S. 1; FGO § 119 Nr. 6;

Gründe

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die Revision ist weder wegen Verfahrensmängeln noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.