BFH - Beschluss vom 03.03.2010
I B 102/09
Normen:
KStG 1977 § 27 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 1131
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 959/05

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter

BFH, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen I B 102/09

DRsp Nr. 2010/7947

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung durch die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter

1. NV: Es ist geklärt, dass eine vGA durch Veräußerung eigener Anteile auch dann gegeben sein kann, wenn die GmbH die eigenen Anteile proportional im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung zu den Buchwerten an die bisherigen Gesellschafter veräußert. 2. NV: Eine Steuerfolge ist auch dann zu beachten, wenn die betreffende Maßnahme mit einem vergleichbaren wirtschaftlichen Ergebnis zivilrechtlich anders hätte gestaltet werden können, ohne dass die Steuerfolge eingetreten wäre. Für einen Grundsatz der "Umkehrung des Missbrauchs" in Anlehnung an § 42 AO fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage.

Normenkette:

KStG 1977 § 27 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2;

Gründe

I.

Streitpunkt ist, ob die Veräußerung eigener Anteile einer GmbH an die Gesellschafter zu verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) führt.