FG Köln - Urteil vom 15.09.2016
10 K 2497/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung des Pkws einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

FG Köln, Urteil vom 15.09.2016 - Aktenzeichen 10 K 2497/15

DRsp Nr. 2016/17857

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aufgrund der privaten Nutzung des Pkws einer GmbH durch ihren Gesellschafter-Geschäftsführer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1 S. 1; KStG § 8 Abs. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein Pkw der Klägerin von ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer auch privat genutzt wurde und deshalb eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH den Vertrieb von .... Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war in den Streitjahren Herr A. Im Haushalt des Geschäftsführers lebten in den Streitjahren seine Ehefrau und zwei minderjährige Kinder. Auf den Geschäftsführer war privat ein Audi A6 zugelassen.

Der Anstellungsvertrag zwischen der Klägerin und ihrem Geschäftsführer, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, enthält in § 8 Abs. 1 die Bestimmung, dass dem Geschäftsführer für seine Tätigkeit im Rahmen des Vertrags ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wird. Dieser Firmenwagen darf auch zu privaten Zwecken genutzt werden. Bei diesem Firmenwagen, der nach der 1%-Regelung versteuert wird, handelt es sich um einen Audi TT.

Daneben befindet sich im Betriebsvermögen der Klägerin ein Audi AS Quattro.