FG München - Urteil vom 07.07.2014
7 K 2688/11
Normen:
AStG § 1 Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 6;
Fundstellen:
DStR 2016, 8
DStRE 2016, 1111
ZInsO 2016, 2216

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Teilnahme am Cash-Pooling in einem Konzern

FG München, Urteil vom 07.07.2014 - Aktenzeichen 7 K 2688/11

DRsp Nr. 2016/2007

Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die Teilnahme am Cash-Pooling in einem Konzern

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AStG § 1 Abs. 2; KStG § 8b Abs. 3 S. 6;

Tatbestand

Streitig ist, ob eine von der Klägerin vorgenommene Teilwertabschreibung auf eine Forderung, die im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an dem Cash-Pool-Verfahren im Konzern entstanden ist, bei Ermittlung des Einkommens der Klägerin gewinnmindernd zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin, eine GmbH, hat ihren Sitz in ... Ihr Geschäftsinhalt ist im Wesentlichen ... Die Klägerin bilanzierte zum 30. September 2009 mit einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr.