Streitig ist, ob hinsichtlich des vom Sohn des Klägers durchgeführten Studiums zum Bachelor of Arts, Business Administration eine zu berücksichtigende Berufsausbildung vorliegt und deshalb ab Februar 2017 Kindergeld zu gewähren ist.
Der Kläger ist Vater seines Sohnes S, geboren im Juli 1993. Dieser hat 2012 Abitur gemacht. Im Januar 2016 hat er seine Ausbildung zum Bankkaufmann, die am 1.8.2013 begonnen wurde, erfolgreich abgeschlossen. Er ist seitdem bei der Bank mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Junior-Firmenkundenberater beschäftigt. Hierbei betreut er keinen eigenen Kundenstamm, sondern arbeitete mir erfahrenen Firmenkundenberatern zusammen. Sein Nettoverdienst liegt bei ca. 1.400 € im Monat.
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