FG Niedersachsen - Urteil vom 17.04.2018
13 K 178/17
Normen:
EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG 2009 § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines Studiums zum Bachelor of Arts, Business Administration im Anschluss an einer Ausbildung zum Bankkaufmann; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld

FG Niedersachsen, Urteil vom 17.04.2018 - Aktenzeichen 13 K 178/17

DRsp Nr. 2019/2959

Vorliegen einer zu berücksichtigenden Berufsausbildung bei Durchführung eines Studiums zum Bachelor of Arts, Business Administration im Anschluss an einer Ausbildung zum Bankkaufmann; Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld

Wird nach Abschluss der Ausbildung zum Bankkaufmann/zur Bankkaufrau zum nächstmöglichen Termin mit einem Studium begonnen, bei dem die Ausbildungszeit als Berufserfahrung berücksichtigt wird, liegt beim Studium der zweite Teil einer mahraktigen Berufsausbildung vor, für den Kindergeld gewährt werden kann.

Normenkette:

EStG 2009 § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2a; EStG 2009 § 62 Abs. 1 Nr. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob hinsichtlich des vom Sohn des Klägers durchgeführten Studiums zum Bachelor of Arts, Business Administration eine zu berücksichtigende Berufsausbildung vorliegt und deshalb ab Februar 2017 Kindergeld zu gewähren ist.

Der Kläger ist Vater seines Sohnes S, geboren im Juli 1993. Dieser hat 2012 Abitur gemacht. Im Januar 2016 hat er seine Ausbildung zum Bankkaufmann, die am 1.8.2013 begonnen wurde, erfolgreich abgeschlossen. Er ist seitdem bei der Bank mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 31,5 Stunden als Junior-Firmenkundenberater beschäftigt. Hierbei betreut er keinen eigenen Kundenstamm, sondern arbeitete mir erfahrenen Firmenkundenberatern zusammen. Sein Nettoverdienst liegt bei ca. 1.400 € im Monat.