BFH - Beschluss vom 26.05.2009
X B 255/08
Normen:
FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 18.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 245/07

Vorliegen eines Börsenkurses für den Geschäftswert einer Apotheke

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen X B 255/08

DRsp Nr. 2009/15394

Vorliegen eines Börsenkurses für den Geschäftswert einer Apotheke

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Auf das Vorbringen der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) ab, kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil und die behaupteten Divergenzentscheidungen zum gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.