Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Auf das Vorbringen der Klägerin, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26. September 2007 I R 58/06 (BFHE 219, 100, BStBl II 2009, 294) ab, kann die Zulassung der Revision nicht gestützt werden. Der mit diesem Vorbringen geltend gemachte Zulassungsgrund der Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO kommt von vornherein nur in Betracht, wenn das angefochtene Urteil und die behaupteten Divergenzentscheidungen zum gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen sind (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Daran fehlt es im Streitfall.
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