BFH - Urteil vom 08.05.2008
VI R 50/05
Normen:
FGO § 126 Abs. 4 ; EStG § 13 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ; BGB § 612 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 164/02

Vorliegen eines Dienstverhältnisses; Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich; Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich; Zurechnung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Prozesszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

BFH, Urteil vom 08.05.2008 - Aktenzeichen VI R 50/05

DRsp Nr. 2008/13874

Vorliegen eines Dienstverhältnisses; Arbeitsrechtliche Fiktion einkommensteuerrechtlich nicht maßgeblich; Zuordnung des Verhaltens des Steuerpflichtigen zur erwerbswirtschaftlichen Sphäre für sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG erforderlich; Zurechnung von Einkünften aus Landwirtschaft und Forstwirtschaft; Prozesszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen

»1. Macht ein Steuerpflichtiger nachträglich für geleistete Dienste wegen fehlgeschlagener Vergütungserwartung (Hofübergabe) vor dem Arbeitsgericht mit Erfolg eine Vergütung geltend, begründet dies noch nicht die Feststellung, er sei auch im steuerlichen Sinne von Anfang an als Arbeitnehmer anzusehen. 2. Eine sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrags sein kann und das eine Gegenleistung auslöst (Anschluss an BFH-Urteile vom 21. September 1982 VIII R 73/79, BFHE 137, 251, BStBl II 1983, 201, und vom 21. September 2004 IX R 13/02, BFHE 207, 284, BStBl II 2005, 44).«

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4 ; EStG § 13 § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 § 22 Nr. 3 ; BGB § 612 Abs. 2 ;

Gründe: