FG Sachsen - Urteil vom 16.03.2016
2 K 192/16
Normen:
EStG § 8 Abs. 2 S. 11; SolZG § 1;

Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung

FG Sachsen, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 2 K 192/16

DRsp Nr. 2016/10283

Vorliegen eines einkommensteuerpflichtigen Arbeitslohns bei Beiträgen des Arbeitgebers zu einer Zusatzkrankenversicherung

Tenor

1.

Der Einkommensteuerbescheid für 2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung wird dahingehend abgeändert, dass die Beiträge zu den Krankenversicherungen in Höhe von € 10,04 und € 26,38 monatlich nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn des Klägers behandelt werden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 2 S. 11; SolZG § 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob Beiträge des Arbeitgebers des Klägers zu einer Zusatzkrankenversicherung steuerpflichtiger Arbeitslohn sind.