FG München - Urteil vom 02.11.2017
13 K 1170/15
Normen:
EStG § 4 Abs. 1 S. 2; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
DStRE 2019, 193
EFG 2018, 932

Vorliegen eines Entnahmetatbestands infolge einer disquotalen Abspaltung eines Teilbetriebs; Besteuerung einer Wertverschiebung

FG München, Urteil vom 02.11.2017 - Aktenzeichen 13 K 1170/15

DRsp Nr. 2018/5150

Vorliegen eines Entnahmetatbestands infolge einer disquotalen Abspaltung eines Teilbetriebs; Besteuerung einer Wertverschiebung

Eine Kapitalerhöhung, mit der ein bisher schon an der Betriebskapitalgesellschaft, nicht aber an der Besitzgesellschaft beteiligter Angehöriger seine Beteiligungsquote vergrößern kann, stellt sich in gleicher Weise als Entnahme aus dem Besitzunternehmen dar. Die in den Anteilen der Betriebskapitalgesellschaft ruhenden stillen Reserven gehören zum Betriebsvermögen des Besitzunternehmens, soweit dieses beteiligt ist. Gehen sie durch eine disquotale Kapitalerhöhung teilweise auf einen Nur-Betriebsgesellschafter über, so wird ihr Funktionszusammenhang zum Besitzunternehmen endgültig gelöst.

Tenor

1.

Unter Änderung der Bescheide für 2010 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommensbesteuerung und über den Gewerbesteuermessbetrag, jeweils vom 9. Januar 2015, und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 31. März 2015 werden die Sonderbetriebseinnahmen des Gesellschafters LF um den aus dem Abspaltungsvorgang angesetzten Betrag in Höhe von € gemindert und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb sowie der Gewerbesteuermessbetrag entsprechend herabgesetzt. Die Berechnung wird dem Finanzamt gemäß § 100 Abs. 2 Satz 2 Finanzgerichtsordnung übertragen.

2. 3. 4. 5.