I.
Nachdem die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) am 25. März 2004 Kindergeld für die im April 1986 geborene Tochter der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) festgesetzt hatte, forderte sie mehrmals vergeblich Unterlagen zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen an. Im Mai 2006 hob die Familienkasse daher die Kindergeldfestsetzung ab Mai 2004 auf, weil die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt habe. Der Einspruch wurde, nachdem am 4. Juli 2006 gemäß § 364b Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) fruchtlos eine Frist zur Vorlage der Unterlagen gesetzt worden war, am 25. Juli 2006 als unbegründet zurückgewiesen.
Die von der Klägerin am 28. Juli 2006 eingereichte Erklärung nebst Bescheinigungen behandelte die Familienkasse als Antrag auf Änderung des Aufhebungsbescheides. Sie lehnte eine Korrektur ab und wies den dagegen eingelegten Einspruch zurück.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO stehe entgegen, dass die Klägerin am nachträglichen Bekanntwerden der anspruchserheblichen Tatsachen grobes Verschulden treffe.
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