BGH - Urteil vom 10.04.2014
I ZR 43/13
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
BB 2014, 2369
DB 2014, 6
GRUR 2014, 1114
MDR 2014, 1280
WRP 2014, 1307
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 19.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 651/11
OLG Stuttgart, vom 07.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 123/12

Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses bei Wechselwirkungen zwischen den unternehmerischen Handlungen zweier Anbieter

BGH, Urteil vom 10.04.2014 - Aktenzeichen I ZR 43/13

DRsp Nr. 2014/14574

Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses bei Wechselwirkungen zwischen den unternehmerischen Handlungen zweier Anbieter

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht nicht nur dann, wenn zwei Parteien gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen. Es besteht vielmehr auch dann, wenn zwischen den Vorteilen, die die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder das eines Dritten zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinne besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann. Danach besteht regelmäßig ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, wenn die eine Partei als Inhaber eines Schutzrechts oder als Inhaber von ausschließlichen Nutzungsrechten an einem Schutzrecht die Herstellung oder den Vertrieb eines von diesem Schutzrecht erfassten Produktes lizenziert und die andere Partei dem Schutzrecht entsprechende Produkte anbietet oder vertreibt.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 2013 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 3; UWG § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;

Tatbestand