BFH - Beschluss vom 15.10.2008
I S 27/08
Normen:
FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gem. § 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Entscheidung durch einen anderen als im Geschäftsverteilungsplan vorgesehen Senat; Inhalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Wirksamkeit der Erhebung eines Prozesskostenhilfeantrages im Finanzgerichtsverfahren ohne anwaltliche Vertretung vor dem 1. Juli 2008

BFH, Beschluss vom 15.10.2008 - Aktenzeichen I S 27/08

DRsp Nr. 2009/1744

Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gem. § 134 Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 579 Abs. 1 Nr. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) bei Entscheidung durch einen anderen als im Geschäftsverteilungsplan vorgesehen Senat; Inhalt des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs; Wirksamkeit der Erhebung eines Prozesskostenhilfeantrages im Finanzgerichtsverfahren ohne anwaltliche Vertretung vor dem 1. Juli 2008

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 4; FGO § 133a Abs. 4; FGO § 142 Abs. 1; ZPO § 118 Abs. 2; GG Art. 101 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Auf ihren Antrag hin wurden sie gemäß § 1 Abs. 3, § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Finanzgericht (FG) erhobene Klagen gegen den Ansatz bestimmter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 blieben erfolglos, ebenso beim VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren und weitere Verfahren.