I.
Die Antragsteller und Rügeführer (Antragsteller) sind Eheleute, die in den Jahren 1999 und 2000 (Streitjahre) weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatten. Auf ihren Antrag hin wurden sie gemäß § 1 Abs. 3, § 1a des Einkommensteuergesetzes (EStG) als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt und zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Antragsteller erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Beim Finanzgericht (FG) erhobene Klagen gegen den Ansatz bestimmter Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in den Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000 blieben erfolglos, ebenso beim VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) anhängig gewordene Rechtsmittelverfahren und weitere Verfahren.
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