Streitig ist, ob ein Pflegekindschaftsverhältnis bestand und deswegen der Klägerin Kindergeld zusteht.
Die Klägerin beantragte am 24.10.2000 Kindergeld für Herrn A.B. , geboren 02.06.1980. Nach einer Meldebescheinigung der Stadt X war A.B. bis 30.07.1997 bei seinen leiblichen Eltern gemeldet.
Ab 30.07.1997 war A.B. unter der Anschrift der Klägerin mit Hauptwohnsitz gemeldet und zwar vom 30.07.1997 bis 26.04.1998 in X , Straße 10, und vom 26.04.1988 bis 30.07.2000 in X , Weg 52.
Ab 30.07.2000 hat sich A.B. nach Y , also zur Wohnung seiner Eltern, abgemeldet.
Die Klägerin begründete ihren Kindergeldantrag damit, dass A.B. in einem Pflegekindschaftsverhältnis zu ihr gestanden habe.
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