FG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.06.2018
8 K 501/17
Normen:
EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15;
Fundstellen:
EFG 2019, 173

Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (z.B. Gaststätten und Hotels)

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 12.06.2018 - Aktenzeichen 8 K 501/17

DRsp Nr. 2019/372

Vorliegen eines strukturellen Vollzugsdefizits bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (z.B. Gaststätten und Hotels)

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 15;

Tatbestand

Streitig ist, ob bezüglich der Erfassung von Bareinnahmen aus bargeldintensiven Geschäftsbetrieben (z.B. Gaststätten und Hotels) im Veranlagungszeitraum 2015 (Streitjahr) ein strukturelles Vollzugsdefizit vorliegt und deshalb die erzielten Bareinnahmen nur teilweise der Besteuerung unterliegen.

Die Klägerin, eine im Jahr 2008 gegründete offene Handelsgesellschaft, betreibt mehrere Gaststätten und Hotelbetriebe. Insbesondere die Gaststätten gehören zum Bereich der so genannten bargeldintensiven Geschäftsbetriebe. Im Streitjahr erzielte die Klägerin Umsatzerlöse in Höhe von insgesamt x.xxx.xxx €.

Die Klägerin gab im Dezember 2016 beim Beklagten die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung für 2015 ab. Mit Bescheid für 2015 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 20. Februar 2017 veranlagte der Beklagte ohne Abweichung von der Erklärung.