BFH - Beschluss vom 13.07.2011
X B 254/10
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 29.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1949/2007

Vorliegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt eines Verfahrensverstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht bzgl. der Tätigkeit eines Buchhalters

BFH, Beschluss vom 13.07.2011 - Aktenzeichen X B 254/10

DRsp Nr. 2011/17314

Vorliegen eines Verfahrensfehlers in Gestalt eines Verfahrensverstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht bzgl. der Tätigkeit eines Buchhalters

1. NV: Ein Beteiligter kann eine Wahrunterstellung zu seinen Gunsten nicht als Sachaufklärungsmangel rügen. 2. NV: Will das FG seine Entscheidung zum Nachteil eines Beteiligten darauf stützen, dass bestimmte Fragen nicht beantwortet seien, so muss es sie aufzuklären versuchen und dem Beteiligten Gelegenheit geben, sie zu beantworten. 3. NV: Dienen Aufwendungen einem Rentabilitätsvergleich zwischen steuerpflichtigen und nicht steuerpflichtigen Maßnahmen (hier: Vermietung oder Verkauf einer Immobilie), so können sie nur steuerlich berücksichtigt werden, soweit sie der Rentabilitätsprüfung der steuerpflichtigen Maßnahmen dienen.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) befand sich im Streitjahr 2004 im Ruhestand und erzielte neben einer Rente Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Beteiligungen), Kapitalvermögen und Vermietung und Verpachtung. Er lebte vorwiegend in X, hielt sich während der Sommermonate jedoch vor allem in Y auf, wo seine Ehefrau eine Arztpraxis betrieb.