BFH - Beschluss vom 26.05.2009
X B 124/08
Normen:
FGO § 51 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 3; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 131; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 47;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 09.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 2612/05

Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Mitwirkung des vom Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten, vorsitzenden Richters und des Berichterstatters an dem angefochtenen Urteil; Ausnahme vom Ablehnungsgesuch ohne den abgelehnten Richter bei Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs oder Nichtglaubhaftmachen des Ablehnungsgrundes

BFH, Beschluss vom 26.05.2009 - Aktenzeichen X B 124/08

DRsp Nr. 2009/16027

Vorliegen eines Verfahrensmangels bei Mitwirkung des vom Kläger wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnten, vorsitzenden Richters und des Berichterstatters an dem angefochtenen Urteil; Ausnahme vom Ablehnungsgesuch ohne den abgelehnten Richter bei Rechtsmissbräuchlichkeit des Ablehnungsgesuchs oder Nichtglaubhaftmachen des Ablehnungsgrundes

Normenkette:

FGO § 51 Abs. 1; FGO § 62 Abs. 3; FGO § 65 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 131; ZPO § 42 Abs. 2; ZPO § 47;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Erfolg. Die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor bzw. wurden nicht entsprechend den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gerügt.

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