BFH - Beschluss vom 10.08.2011
X B 231/10
Normen:
FGO § 96 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 47
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3569/07

Vorliegen eines Verfahrensverstoßes gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bei einer abweichenden Würdigung der vom Kläger geltend gemachten Vorgänge

BFH, Beschluss vom 10.08.2011 - Aktenzeichen X B 231/10

DRsp Nr. 2011/19509

Vorliegen eines Verfahrensverstoßes gemäß § 96 Abs. 1 S. 1 FGO bei einer abweichenden Würdigung der vom Kläger geltend gemachten Vorgänge

Normenkette:

FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen jedenfalls nicht vor.

1. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einem Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Nach § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO hat das Finanzgericht (FG) seine Überzeugung nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens zu bilden. Aus diesem Grund muss es den Inhalt der Akten und das Vorbringen der Beteiligten vollständig und einwandfrei berücksichtigen. Wird hiergegen verstoßen, liegt darin ein Verfahrensfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Senatsbeschluss vom 22. März 2011 X B 7/11, BFH/NV 2011, 1005, m.w.N. aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung). Kein Verstoß gegen § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO ist hingegen gegeben, wenn das FG bestimmte vom Kläger geltend gemachte Vorgänge zwar zur Kenntnis nimmt, diese aber abweichend würdigt (Senatsbeschluss vom 8. September 2010 X B 213/09, BFH/NV 2011, 268).