FG Düsseldorf - Urteil vom 30.04.2021
1 K 2817/17 E
Normen:
UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1;

Vorliegen eines Verlustes aufgrund der Übertragung eines einbringungsgeborenen GmbH-Anteils zum Nennwert

FG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2021 - Aktenzeichen 1 K 2817/17 E

DRsp Nr. 2021/11736

Vorliegen eines Verlustes aufgrund der Übertragung eines einbringungsgeborenen GmbH-Anteils zum Nennwert

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

UmwStG § 21 Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen eines Verlustes im Jahr 2005 aufgrund der Übertragung eines (einbringungsgeborenen) GmbH-Anteils zum Nennwert.

Die Kläger sind die Erben des am xx.xx.2008 verstorbenen A. Die Klägerin zu 1) ist die Ehefrau des Verstorbenen; die Kläger zu 2), 3) und 4) sind die Kinder des A.

A (geboren am xx.xx.19xx) war seit dem xx.xx.19xx Gesellschafter der -KG- (...). Nachdem er zunächst Kommanditist der KG war, erfolgte am xx.xx.198x der Wechsel zum persönlich haftenden Gesellschafter. Am xx.xx.2000 schied A als persönlich haftender Gesellschafter aus der KG aus und trat mit einer Einlage von DM x als Kommanditist ein.