FG Nürnberg - Urteil vom 03.07.2013
3 K 448/13
Normen:
EStG § 30; EStG § 33a; EStG § 32d; GG Art. 20; GG Art 14;
Fundstellen:
AO-StB 2013, 346

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009?

FG Nürnberg, Urteil vom 03.07.2013 - Aktenzeichen 3 K 448/13

DRsp Nr. 2013/17531

Vorliegen eines Verstoßes gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip durch die Einführung eines einheitlichen Steuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen ab dem Veranlagungszeitraum 2009?

1. Einer Klage fehlt in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Steuerbescheid in dem verfassungsrechtlichen Streitpunkt vorläufig ergangen ist, die verfassungsrechtliche Streitfrage sich in einer Vielzahl im Wesentlichen gleichgelagerter Verfahren stellt und bereits ein nicht von vornherein aussichtsloses Musterverfahren beim BVerfG anhängig ist. 2. Die unterschiedlichen Tarife für die Einkünfte aus Kapitalvermögen und für die übrigen Einkunftsarten verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Insbesondere wird nicht der Gleichheitssatz nach Art 3 Abs. 1 GG verletzt.

Normenkette:

EStG § 30; EStG § 33a; EStG § 32d; GG Art. 20; GG Art 14;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die einkommensteuerrechtlichen Normen, die der Steuerfestsetzung des Klägers zugrunde liegen, gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip verstoßen.