BGH - Urteil vom 18.02.2020
XIII ZR 13/19
Normen:
EEG 2014 § 60 Abs. 1 S. 1-2; EEG 2014 § 60 Abs. 4 S. 1-2; EEG 2014 § 74 S. 1; HGB § 352 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2020, 593
WM 2021, 1396
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 76/16
OLG Düsseldorf, vom 20.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen I-27 U 13/17

Vorliegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aufgrund Lieferung einer größeren Energiemenge durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen an nicht-privilegierte Letztverbraucher ohne Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber; Verzinsung der auf die nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlenden EEG-Umlage durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

BGH, Urteil vom 18.02.2020 - Aktenzeichen XIII ZR 13/19

DRsp Nr. 2020/5016

Vorliegen eines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht aufgrund Lieferung einer größeren Energiemenge durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen an nicht-privilegierte Letztverbraucher ohne Meldung an den Übertragungsnetzbetreiber; Verzinsung der auf die nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlenden EEG-Umlage durch das Elektrizitätsversorgungsunternehmen

a) Ein Verstoß gegen die Mitteilungspflicht nach § 74 Satz 1 EEG 2014 liegt vor, wenn ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen eine größere Energiemenge an nicht-privilegierte Letztverbraucher geliefert als dem Übertragungsnetzbetreiber gemeldet hat.b) Die auf die entgegen § 74 Satz 1 EEG 2014 nicht gemeldeten Stromlieferungen zu zahlende EEG-Umlage hat das Elektrizitätsversorgungsunternehmen nach § 60 Abs. 4 Satz 2 EEG 2014 ab dem 1. Januar des Folgejahres zu verzinsen, sofern es aufgrund der vom Übertragungsnetzbetreiber erhobenen Abschlagszahlungen die EEG-Umlage zu diesem Zeitpunkt noch nicht entrichtet hat. Dies gilt auch für Stromlieferungen im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2014.

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Mai 2019 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Normenkette:

EEG 2014 § 60 Abs. 1 S. 1-2; EEG 2014 § 60 Abs. 4 S. 1-2; EEG 2014 § 74 S. 1; HGB § 352 Abs. 2; GG Art. 3 Abs. 1;

Tatbestand