Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei rückwirkender Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG; Ordnungsgemäße Ermittlung eines Gewerbeverlustes
FG Niedersachsen, Urteil vom 25.01.2018 - Aktenzeichen 6 K 145/16
DRsp Nr. 2019/1816
Vorliegen eines Verstoßes gegen die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit bei rückwirkender Hinzurechnung von Dividenden aus Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG; Ordnungsgemäße Ermittlung eines Gewerbeverlustes
Die durch § 36 Abs. 4GewStG i.d.F. des UntStFG rückwirkend ab dem 1.1.2001 angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und bleibt im Erhebungszeitraum 2001 unangewandt.Dies gilt auch für die Hinzurechnung derjenigen Gewinnanteile aus Auslandsbeteiligungen, die über Wertpapiersondervermögen bezogen werden.