VGH Bayern - Beschluss vom 17.01.2019
4 ZB 17.1623
Normen:
KAG Art. 3 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
VG München, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen M 10 K 16.3953

Vorliegen eines von der Zweitwohnungsteuer befreiten Geringverdieners im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 KAG; Ausnahme eines Bediensteten des Europäischen Patentamts von der deutschen Einkommensteuer aufgrund des Immunitätenprotokolls

VGH Bayern, Beschluss vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 4 ZB 17.1623

DRsp Nr. 2019/3420

Vorliegen eines von der Zweitwohnungsteuer befreiten Geringverdieners im Sinne von Art. 3 Abs. 3 S. 2 KAG; Ausnahme eines Bediensteten des Europäischen Patentamts von der deutschen Einkommensteuer aufgrund des Immunitätenprotokolls

Ein von der Zweitwohnungsteuer befreiter "Geringverdiener" im Sinn von Art. 3 Abs. 3 Satz 2 KAG ist nicht, wer als Bediensteter des Europäischen Patentamts aufgrund des Immunitätenprotokolls von der deutschen Einkommensteuer ausgenommen ist.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.210 Euro festgesetzt.

Normenkette:

KAG Art. 3 Abs. 3 S. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin, eine Bedienstete des Europäischen Patentamts (im Folgenden: EPA) mit deutscher und französischer Staatsangehörigkeit, wendet sich gegen ihre Heranziehung zur Zweitwohnungsteuer für das Jahr 2015.