BFH - Beschluss vom 07.04.2009
IV B 110/08
Normen:
FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 35 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 15.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 16 V 627/08

Vorliegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i.S.d. FGO

BFH, Beschluss vom 07.04.2009 - Aktenzeichen IV B 110/08

DRsp Nr. 2009/15365

Vorliegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 69 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO); Gewinnabhängige Vorabgewinnanteile als Bestandteil des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels i.S.d. FGO

Normenkette:

FGO § 69 Abs. 3; EStG § 15 Abs. 1; EStG § 35 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin) hat sich als atypisch stille Gesellschafterin an einer auswärtigen Beratungsstelle der F-GmbH in J beteiligt. Die stille Gesellschaft wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 7. November 1996 gegründet. Daneben bestand mit der Antragstellerin noch ein "Niederlassungsleiter-Anstellungsvertrag". Im Januar 1999 schlossen die F-GmbH und die Antragstellerin einen neuen und für die Streitjahre 2003 bis 2006 maßgebenden Gesellschaftsvertrag. Die stille Gesellschaft wurde danach mit einem Festkapital von 20 000 DM ausgestattet, von dem die Antragstellerin 2 000 DM als Bareinlage zu erbringen hatte.