FG Nürnberg - Urteil vom 24.11.2020
1 K 395/18
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttung

FG Nürnberg, Urteil vom 24.11.2020 - Aktenzeichen 1 K 395/18

DRsp Nr. 2021/4399

Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttung

Tenor

1.

Unter Abänderung des Körperschaftsteuerbescheides 2008 und des Gewerbesteuermessbescheides 2008, jeweils vom 31.07.2014, sowie der Einspruchsentscheidung vom 16.03.2018 wird die Körperschaftsteuer 2008 auf 451.327 € und der Gewerbesteuermessbetrag 2008 auf 105.308 € festgesetzt.

2.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3.

Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

4.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

5.

Das Urteil ist wegen der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Aufwendungen der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 3 S. 2;

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen verdeckter Gewinnausschüttungen (vGA).

Die Klägerin ist eine GmbH mit Sitz in 1, die im Streitjahr 2008 den Handel mit und die Durchführung, Erstellung und Vermittlung von Internet-Diensten zum Unternehmensgegenstand hatte. Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer war im Streitjahr KVI.