Der Körperschaftsteuerbescheid vom 2.7.2015 für 2011 sowie der Gewerbesteuermessbescheid vom 23.6.2015 für 2011, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 18.11.2016, werden entsprechend den Urteilsgründen geändert. Der Beklagte hat die festzusetzenden Beträge zu errechnen und das Ergebnis der Neuberechnung mitzuteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über verdeckte Gewinnausschüttungen aufgrund von Forderungsberichtigungen von Darlehen in den Streitjahren 2010 und 2011.
Die Klägerin ist eine mit Gesellschaftsvertrag vom 10.3.2010 gegründete GmbH, deren Unternehmensgegenstand ... ist. Alleiniger Gesellschafter ist Herr A. X.. Der Sitz der Gesellschaft ist in C., wobei die Gesellschaft ihren Sitz zwischenzeitlich nach ... D. verlegt (Eintragung im Handelsregister am 5.9.2011) und danach wieder nach C. zurückverlegt hatte (Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts C. unter
Geschäftsführer der Klägerin waren nach ihrer Gründung zunächst allein Herr B. X., ab dem 14.10.2010 (Datum der Eintragung im Handelsregister) allein Herr A. X..
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