BFH - Urteil vom 12.02.2009
VI R 32/08
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Vorliegen von Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

BFH, Urteil vom 12.02.2009 - Aktenzeichen VI R 32/08

DRsp Nr. 2009/6788

Vorliegen von Arbeitslohn bei Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein durch den Arbeitgeber

Die Übernahme der Beiträge für die Mitgliedschaft einer angestellten Rechtsanwältin im Deutschen Anwaltverein führt zu Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse handelt.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 38 Abs. 3 S. 1; EStG § 41a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, zu der sich die Rechtsanwälte X und Y in Z zusammengeschlossen haben. Für die angestellte Rechtsanwältin B entrichtete die Klägerin in den Jahren 2004 bis 2006 Beiträge an die Rechtsanwaltskammer in Höhe von jährlich 198 EUR und an den Deutschen Anwaltverein in Höhe von 225 EUR (2004), 265 EUR (2005) und 169 EUR (2006).

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung stellte der Prüfer fest, dass die Klägerin die Beiträge nicht als Arbeitslohn beurteilt und daher keinen Lohnsteuerabzug vorgenommen hatte. Aufgrund dieser Feststellungen erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) am 23. Oktober 2006 gegenüber der Klägerin einen Haftungsbescheid über Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag in Höhe von insgesamt 559,14 EUR.