Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin nicht abzugsfähige Aufwendungen im Sinne von § 4 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) - Geschenke und Bewirtungsaufwendungen - hatte.
Die Klägerin ist eine 1996 gegründete und im Handelsregister des Amtsgerichts .... unter
Unternehmensgegenstand der Klägerin ist insbesondere der Vertrieb dieser Produkte. In diesem Rahmen ist sie insbesondere für den Vertrieb, das Marketing und den Kundendienst der A-Gruppe Marken in Deutschland und Österreich zuständig. Insoweit bestand ein Exklusivvertrag.
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