FG Köln - Urteil vom 09.06.2016
10 K 1128/15
Normen:
KStG § 8 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 5;

Vorliegen von Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG bei einer GmbH

FG Köln, Urteil vom 09.06.2016 - Aktenzeichen 10 K 1128/15

DRsp Nr. 2016/13385

Vorliegen von Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG bei einer GmbH

Tenor

Der Körperschaftsteueränderungsbescheid 2013 und der Gewerbesteuermessbetragsänderungsbescheid 2013, beide vom 16. Dezember 2014, werden mit der Maßgabe geändert, dass die Betriebseinnahmen der Klägerin im Sinne des § 8b Abs. 1, 5 KStG nicht als Streubesitzdividende vollumfänglich versteuert, sondern vielmehr zu 95% steuerfrei gestellt werden. Die Neuberechnung der Körperschaftsteuer 2013 bzw. des Gewerbesteuermessbetrags 2013 wird dem Beklagten übertragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Normenkette:

KStG § 8 Abs. 4; KStG § 8b Abs. 1; KStG § 8b Abs. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen sog. Streubesitzdividenden im Sinne des § 8b Abs. 4 KStG.