FG Köln - Urteil vom 29.09.2016
10 K 1180/13
Normen:
GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 10a S. 1;
Fundstellen:
BB 2017, 150
DStR 2017, 10

Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts

FG Köln, Urteil vom 29.09.2016 - Aktenzeichen 10 K 1180/13

DRsp Nr. 2017/872

Vorliegen von Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts

Tenor

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 5.6.2012 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20.3.2013 verpflichtet, den auf den 31.12.2006 verbleibenden Gewerbeverlust für die Y A GmbH & Co. KG mit ... € festzustellen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs des Klägers abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs. 1; GewStG § 10a S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Unternehmensidentität und Unternehmeridentität als Voraussetzungen für die Feststellung eines Gewerbeverlusts gegeben sind.