LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 31.03.2021
L 5 R 2525/20
Normen:
SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Freiburg, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 5138/19

Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen RentenversicherungUnwiderruflichkeit einer erteilten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an das Entfallen des maßgeblichen begrenzten krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen L 5 R 2525/20

DRsp Nr. 2021/6795

Vormerkung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung Unwiderruflichkeit einer erteilten Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an das Entfallen des maßgeblichen begrenzten krankenversicherungsrechtlichen Berufsschutzes für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit

1. Das erteilte Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG ist als Prozesshandlung jedenfalls nach Eingang der Einverständniserklärung der Beklagten ohne wesentliche Änderung der Prozesslage grundsätzlich unwiderruflich.2. Der für eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit gem. § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI maßgebliche begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit entfällt spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 21.07.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 44 Abs. 1; SGB V § 48 Abs. 1 S. 1; SGB V § 48 Abs. 2;

Tatbestand