LSG Hessen - Beschluss vom 31.08.2021
L 2 R 302/20
Normen:
SGB VI § 75 Abs. 1; SGB VI § 75 Abs. 2; SGB VI § 75 Abs. 3; SGB X § 119 Abs. 1; SGB X § 119 Abs. 3; BGB §§ 399 ff.; BGB § 412;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt am Main, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 761/15

Vormerkung von Beitragszeiten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X im Wege des Regresses in der gesetzlichen RentenversicherungKein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch beim Fehlen pflichtwidriger Amtshandlungen oder Unterlassungen

LSG Hessen, Beschluss vom 31.08.2021 - Aktenzeichen L 2 R 302/20

DRsp Nr. 2023/3606

Vormerkung von Beitragszeiten gemäß § 119 Abs. 3 SGB X im Wege des Regresses in der gesetzlichen Rentenversicherung Kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch beim Fehlen pflichtwidriger Amtshandlungen oder Unterlassungen

1. Der Rentenversicherungsträger ist zur Durchsetzung eines Anspruchs aus § 119 Abs. 3 SGB X nicht nur allein aktivlegitimiert, sondern auch dazu verpflichtet. Erfüllt der Rentenversicherungsträger seine sozialrechtlichen Pflichten zum Einzug der Beiträge nicht und kommt es daher zu einer Rentenminderung, hat der Geschädigte keinen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger. 2. Der sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal zu einem sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten geworden ist – hier verneint nach der Bezifferung und Geltendmachung des Beitragsausfallschadens durch den Rentenversicherungsträger.

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. November 2020 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 75 Abs. 1; SGB VI § 75 Abs. 2;